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Satzung

Bingen Unternehmen Zukunft e. V.

§ 1 Verein

Der Verein führt den Namen „Bingen Unternehmen Zukunft e.V.“ und hat seinen Sitz in 55411 Bingen. Er erlangt seine Rechtsfähigkeit durch Eintragung in das Vereinsregister.

§ 2 Ziel und Zweck

Ziel und Zweck des Vereins ist die Förderung, Aufwertung und attraktive Gestaltung der Binger Innenstadt und der Stadtteile. Dadurch soll der Wirtschaftsstandort Bingen gestärkt werden, die mittelzentrale Bedeutung von Bingen hervorgehoben werden, dies speziell in den Funktionen Einkaufen, Arbeiten, Kultur, Bildung und Freizeit, Gastronomie und Fremdenverkehr.

Der Verein strebt eine enge Zusammenarbeit mit allen an, deren Aufgabe ebenfalls auf dieses Ziel gerichtet ist. Im Sinne dieser Zielsetzung sind gemeinsame Aktivitäten zu koordinieren und zu fördern. Darüber hinaus können zur Wahrnehmung seiner eigenen Ziele eigene Maßnahmen beschlossen und durchgeführt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

Die Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen, alle sonstigen rechtsfähigen und nichtrechtsfähigen Vereinigungen sein, die an der Verwirklichung des Vereinszieles interessiert sind. Die Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen, alle sonstigen rechtsfähigen und nichtrechtsfähigen Vereinigungen sein, die an der Verwirklichung des Vereinszieles interessiert sind. Über die Aufnahme von Mitgliedern, auf deren schriftlichen Antrag, entscheidet der Vorstand. Eine Ablehnung ist dem Antragsteller bekannt zu geben.

§ 4 Rechte und Pflichten der Vereinsmitglieder

Alle Mitglieder haben gleiche Rechte und Pflichten. Die Mitglieder sind berechtigt, an Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Bei Mitgliederversammlungen haben sie gleiches Stimmrecht. Die Vereinsmitglieder sind verpflichtet, den Vereinszweck nach Kräften zu unterstützen sowie die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane umzusetzen.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

Die Mitglieder leisten einen Jahresbeitrag, über dessen Höhe die Mitgliederversammlung entscheidet. Beiträge können auch in Form von Sachleistungen erbracht werden. Hierüber entscheidet der Vorstand.

§ 6 Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft wird beendet durch Austritt, Ausschließung, Tod, bei juristischen Personen auch durch deren Auflösung. Der Austritt kann nur zum Jahresende erfolgen. Durch Beschluss des Vorstandes kann ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ausschließungsgründe sind insbesondere grobe Verstöße gegen Satzungen und Interessen des Vereins sowie gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane, unehrenhaftes Verhalten inner- und außerhalb des Vereins. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand in geheimer Abstimmung. Richtet sich das Ausschlussverfahren gegen ein Vorstandsmitglied, so entscheidet die Mitgliederversammlung. Der Beschluss über den Ausschluss eines Mitgliedes bedarf der Mehrheit von 2/3 der anwesenden Vorstandsmitglieder. Es gelten im Übrigen die gesetzlichen Bestimmungen.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand, die Mitgliederversammlung, die Arbeitsgruppen und der Beirat.

§ 8 Vorstand

Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, einem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem stellvertretenden Schatzmeister und bis zu weiteren 7 Mitgliedern. Ein Vorstandsmitglied ist von einem Vertreter der Stadtverwaltung zu besetzen. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden, durch den Stellvertreter und den Schatzmeister vertreten. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig.Scheidet ein Vorstandsmitglied vor dem Ende seiner Amtsperiode aus dem Vorstand aus, können die übrigen Vorstandsmitglieder bis zur Durchführung von Neuwahlen ein Ersatzmitglied berufen.

§ 9 Zuständigkeit des Vorstandes

Der Vorstand hat folgende Aufgaben:

  • Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung
  • Ausführen von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
  • Erstellung des Haushaltsplanes und des Jahresberichtes
  • Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern
  • Vorschläge zur Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
  • Bestellung von Mitarbeitern zum Zwecke der Abwicklung laufender Geschäfte des Vereins oder besonderer Projekte
  • Kostenplanung
  • Alle anderen Aufgaben, soweit sie nicht ausdrücklich der
    Mitgliederversammlung zugewiesen sind
  • Erstellung einer Geschäftsordnung für die Vorstandsarbeit

§ 10 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen sind. Die Einladungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit, soweit in dieser Satzung nicht andere Stimmverhältnisse festgelegt sind. In Ausnahmefällen ist bei besonderer Dringlichkeit auch eine Beschlussfassung nach schriftlicher oder fernmündlicher Abstimmung möglich. Über den Verlauf der Vorstandssitzungen sind Niederschriften anzufertigen und vom Protokollführer und dem Sitzungsleiter zu unterzeichnen.

§ 11 Beirat

Der Vorstand kann einen Beirat berufen. Er hat die Aufgabe, die Arbeit des Vereins zu unterstützen, ihn in wichtigen Angelegenheiten zu beraten, sowie Empfehlungen für die weitere Arbeit auszusprechen. Er soll bei wichtigen Vereinsangelegenheiten gehört werden. Die Mitglieder sind für die Dauer eines Jahres oder für besondere Aufgaben vom Vorstand zu berufen.

§ 12 Mitgliederversammlung

Eine Mitgliederversammlung ist mindestens jährlich einmal abzuhalten. Die Einberufung hat mindestens drei Wochen vorher schriftlich zu erfolgen, wobei die Tagesordnung bekannt zu geben ist. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, es sei denn, dass Gesetze und diese Satzung etwas anderes bestimmen. Aufgaben der Mitgliederversammlung

  • Wahl und Abberufung des Vorstandes
  • Wahl der Rechnungsprüfer
  • Feststellung der Jahresrechnung und die Entgegennahme des Berichtes der Rechnungsprüfer
  • Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes und dessen Entlastung
  • Änderung der Satzung
  • Auflösung des Vereins

Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins sind nur mit einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder möglich. Anträge sind bis 5 Tage vor der Veranstaltung schriftlich an den Vorstand zu richten. Eine geheime Wahl hat stattzufinden, wenn dies von einem der anwesenden Mitglieder beantragt wird. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen und diese vom Protokollführer und Versammlungsleiter zu unterzeichnen.

§ 13 Hauptamtliche Mitarbeiter

Für die Umsetzung der Ziele können Mitarbeiter beschäftigt werden. Die Bestellung erfolgt durch den Vorstand und unterliegen dessen Weisungen. Sie nehmen in der Regel, sofern sie nicht dem Vorstand angehören, an den Vorstandssitzungen teil und erfüllen ihre Aufgaben in enger Abstimmung mit dem Vorstand.

§ 14 Finanzen

Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

Der Verein finanziert sich durch Mitgliedsbeiträge und öffentliche Zuschüsse. Mit den verfügbaren Finanzmitteln werden nur Maßnahmen gefördert, die die Satzung erlaubt und vom Vorstand beschlossen werden. Das Rechnungswesen des Vereins erfolgt in Form einer Einnahme-/Ausgaben- Rechnung und Belegabgabe. Übersteigen die anfallenden Tätigkeiten das zumutbare Maß der ehrenamtlichen Tätigkeit, so können hauptamtliche Mitarbeiter beschäftigt werden.

Das Rechnungswesen wird jeweils nach Ende des Geschäftsjahres von Rechnungsprüfern, die von der Mitgliederversammlung gewählt werden, geprüft. Rechnungsprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören. Das Ergebnis der Prüfung ist in der nächsten Mitgliederversammlung vorzutragen.

§ 15 Vereinssatzung und Vereinsvermögen

Die Vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung am 09. Mai 2001 beschlossen. In der Mitgliederversammlung vom 27. März 2019 wurden Änderungen beschlossen sowie der § 16 ergänzt.

§ 16 Datenschutzerklärung

1. Diese Datenschutzerklärung beinhaltet die „Informationspflicht bei Erhebung von personenbezogenen Daten bei der betroffenen Person“ gemäß Art. 13 Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO).
2. Verantwortliche Stelle: ist „Bingen Unternehmen Zukunft e.V, Postfach 1162; 55411 Bingen
3. Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein folgende personenbezogene Daten auf: Name + Adresse + Geburtsdatum + Bankverbindung + Telefonnummer + E-Mail-Adresse +Unternehmen
Diese Informationen werden in dem vereinseigenen EDV-System gespeichert. Jedem Vereinsmitglied wird dabeieine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische undorganisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt. Nach Art. 6, Abs. 1, lit. b) DSGVO ist die Verarbeitung personenbezogene Daten rechtmäßig, wenn diese für die Erfüllung eines Vertragsverhältnisses – hier: Mitgliedschaft im Verein – erforderlich sind.
4. Für weitere personenbezogene Daten und für solche, die in den Vereinspublikationen und Online-Medien veröffentlicht werden sollen, ist eine schriftlicher Einwilligungserklärung des Mitgliedes unter Beachtung des Art. 7 DSGVO notwendig. Dazu ist ein entsprechendes Formblatt des Vereins vom Mitglied zu unterschreiben. Die Entscheidung zur Erhebung weiterer personenbezogener Daten und deren Veröffentlichung trifft das Mitglied freiwillig. Das Einver-ständnis kann das Mitglied jederzeit ohne nachteilige Folgen mit Wirkung für die Zukunft in Textform gegenüber dem Vereinsvorstand widerrufen (Kontakt s. Punkt 2).
5.Beim Austritt aus dem Verein werden die personenbezogenen Daten des Mitglieds aus der Mitgliederdatenverwal-
tung gelöscht. Personenbezogene Daten, die die Kassenverwaltung betreffen, werden gemäß der steuergesetzlichen Bestimmungen bis zu zehn Jahre ab der schriftlichen Bestätigung des Austritts durch den Vorstand aufbewahrt. Sie werden gesperrt.
6. Das Mitglied hat das Recht auf Auskunft des Vereins über seine gespeicherten Daten sowie auf deren Berichtigung
und Löschung (sofern nicht Art. 6, Abs. 1, lit b) oder lit. f) DSGVO betroffen ist). Dieses bezieht sich auch auf eine Einschränkung der Datenverarbeitung oder ein Widerspruch gegen eine Datenübermittlung. Eine entsprechende
Anfrage ist per Textform an den Vorstand zu stellen.
7. Das Mitglied hat ein Beschwerderecht. Zuständig ist der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz, Postfach 30 40, 55020 Mainz.

Satzung vom 09. Mai 2001, Änderungen am 27. März 2019.